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Bürgerverein Köln Pesch e. V.
   gegründet 1979
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Satzung des BüV Pesch©Bürgerverein Pesch e.V. 

BÜRGERVEREIN PESCH E.V.

SATZUNG

 

Vorwort

 

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 27.1.1986.

Eingeflossen in die Überarbeitung sind die Erfahrungen aus über 15 Jahren Vereinsarbeit. Inhaltliche Veränderungen sind nur unwesentlich vorgenommen worden. Redaktionell wurden für mehr Klarheit und zum besseren Verständnis jedoch einige Umstellungen vorgenommen.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Pesch e.V.", nachfolgend

BV Pesch genannt.

 

2. Der BV Pesch hat seinen Sitz in 50767 Köln-Pesch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 7840 eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben

 

1. Der BV Pesch ist eine überparteiliche, überkonfessionelle und unabhängige Vereinigung Pescher Bürger, bzw. dort ansässiger juristischer Personen, die sich Pescher Belangen verbunden fühlen.

 

2. Ziel ist die Steigerung der Lebensqualität zum Wohle der Pescher Bürger, auch in Verbindung mit anderen Ortsvereinen, den Vertretern der demokratischen Parteien, der Stadtverwaltung und sonstigen Interessengruppen.

Insbesondere sind dies Aktivitäten

- zur Wahrnehmung des Umwelt- und Landschaftsschutzes,

- zur Verbesserung der Verhältnisse im Straßenverkehr,

- zur Pflege von Kultur und Brauchtum,

- zum Angebot von Vorträgen, Diskussionen, Besichtigungen, Wanderungen etc.,

- zur Durchführung von geselligen Veranstaltungen.

Überschüsse aus Veranstaltungen werden für soziale und gemeinnützige Zwecke in Köln-Pesch verwendet.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der BV Pesch ist ein nicht-wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 21 BGB, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

2. Der BV Pesch ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des BV Pesch oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Köln-Pesch zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen des BV Pesch interessiert ist.

 

2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung an.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, die durch Aushändigung der Mitgliedskarte bestätigt wird. Im Falle einer Ablehnung ist dies dem Beitrittswilligen innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen.

 

3. Der Vorstand hat das Recht, Personen, die den BV Pesch in besonderer Weise unterstützen, zum Ehrenmitglied zu ernennen.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) oder Ausschluß. Eine Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Darüber hinaus kann der Ausschluß erfolgen, wenn das Mitglied nach mehrfacher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Ansprüche auf das Vermögen des BV Pesch. Für Zwecke der Vereinsarbeit überlassene Gegenstände sind zurückzugeben.

 

§ 5 Beitrag

 

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, der zu Beginn jeden Geschäftsjahres fällig ist. Aus Gründen der Vereinfachung ist die Form des Lastschriftverfahrens erwünscht.

 

2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr festgelegt.

 

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6  Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BV Pesch. Sie faßt verbindliche Beschlüsse für alle Mitglieder und Organe.

 

2. Über Verlauf und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung des BV Pesch findet jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.

 

4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuberufen,

- auf Beschluß des Vorstandes,

- auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.

Zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen Beschlüsse gefaßt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung zustimmt.

 

5. Der Mitgliederversammlung ist der Geschäfts- und Kassenbericht vorzutragen. Die Beiratsmitglieder sind der Mitgliederversammlung vorzustellen.

 

6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über,

- die Wahl des Vorstandes,

- die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,

- die Wahl der Kassenprüfer,

- die Auflösung des BV Pesch.

 

7. Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

8. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, auf die Weise, daß jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und durch einen neuen ersetzt wird. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

9. Bei der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Anwesenden und müssen allen Mitgliedern vorher schriftlich mit der Einladung mitgeteilt werden.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

 

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und 2 Stellvertreter auf die Dauer von 2 Jahren, Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Ein Stellvertreter ist gleichzeitig Geschäftsführer, dieser nimmt die laufenden Verwaltungsarbeiten des BV Pesch wahr.

 

4. Der Vorsitzende vertritt den Verein repräsentativ nach außen und innen, leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und sorgt für die Durchführung gefaßter Beschlüsse.

 

5. Zeichnungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

6. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand geschäftsführend im Amt.

 

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wird ein Nachfolger vom Vorstand berufen, dieser muß in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

8. Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere

- die Realisierung der in § 2 dieser Satzung beschriebenen Aufgaben und Ziele,

- die Einberufung der Mitgliederversammlung,

- die Festlegung der Verwendung der Überschüsse aus Veranstaltungen gemäß § 2.

 

9. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise für besondere Aufgaben einsetzen. Der Kassierer und die Leiter der Arbeitskreise gehören ständig zum Beirat. Die Beiräte gehören zum erweiterten Vorstand und nehmen an den Vorstandssitzungen teil.

 

10. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Bei Kassengeschäften sind der Kassierer und ein Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.

 

§ 8 Auflösung des BV Pesch

 

1. Die Auflösung des BV Pesch bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Sind in der Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluß fassen soll, weniger als die Hälfte aller Mitglieder vertreten, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung des BV Pesch beschließen.

 

2. Der Auflösungsbeschluß ist allen Mitgliedern und betroffenen Stellen mitzuteilen.

 

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Köln.                 

Schluß

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung

am 24.04. 1995 beschlossen.

50767 Köln (Pesch), 15.05. 1995

Manfred König, Vorsitzender

H.-Ulrich Hinz, stv. Vorsitzender

Erich Hoffman, stv. Vorsitzender

 

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